Bei Befreiung von der Maskenpflicht: Fahrgäste müssen Original-Attest vorzeigen

DSW21 passt Regelung zum 8. Februar an.

Mit der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr hat das Land NRW die Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus‘ noch einmal verschärft. Aus gutem Grund: Die FFP2- und KN95-Masken schützen neben Kontaktpersonen auch die Träger*innen selbst. Und auch einfache OP-Masken bieten nachweislich einen besseren Schutz als die sogenannten Alltagsmasken aus Stoff. Wer hingegen gar keine MNB trägt, verstößt nicht nur gegen die Corona-Schutzverordnung, sondern stellt auch eine potenzielle Gefahr für andere dar.

In den Bussen und Bahnen von DSW21, wie auch an den Haltestellen, gilt die Maskenpflicht nun schon seit Mitte 2020. Die überwältigende Mehrheit unserer Fahrgäste hält sie diszipliniert ein. Und auch die seit dem 25. Januar geltende verschärfte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird weitestgehend befolgt. DSW21 führt täglich Kontrollen auf unterschiedlichen Linien und an wechselnden Haltestellen durch und ergänzt diese Aktivitäten durch gemeinsame Schwerpunktkontrollen mit Polizei und Ordnungsamt.

In diesem Zusammenhang macht DSW21 darauf aufmerksam, dass Fahrgäste, die aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich keine Maske tragen dürfen, ein ärztliches Zeugnis im Original mitführen und sich gegenüber den Mitarbeiter*innen des Verkehrsunternehmens ausweisen müssen. „Wir haben vollstes Verständnis, wenn ein Fahrgast aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann“, sagt Hubert Jung, Verkehrsvorstand von DSW21. „Umgekehrt bitten wir unsererseits um Verständnis dafür, dass wir – schon aus Verantwortung für die Gesundheit aller Mitfahrenden – die Gültigkeit von Maskenbefreiungen prüfen müssen. Ab 8. Februar gilt daher: Fahrgäste, die das ärztliche Zeugnis nicht im Original vorzeigen und sich nicht ausweisen können, müssen das Fahrzeug bzw. die Haltestelle verlassen.