Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket

Stand: Januar 2025

Für die Ausgabe des DeutschlandTickets im VRR bzw. durch die Verkehrsunternehmen im VRR gelten die nachfolgenden Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket.

Die Wirksamkeit dieser Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket ist gebunden an das Bestehen des DeutschlandTickets und an die damit einhergehende durchfinanzierte und beschlossene Laufzeit. Die Abonnementbedingungen zum DeutschlandTicket verlieren ihre Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des DeutschlandTickets, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Hierfür gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRR sowie Folgendes:

1. Voraussetzungen für das Abonnement

Im Abonnement werden Tickets ausgegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen des VRR durch eine*n Kund*in ermächtigt wird, sämtliche aus dem Abonnementvertrag resultierenden Entgelte und Gebühren monatlich im Voraus bis auf Weiteres von einem im SEPA-Raum geführten Girokonto abzubuchen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Das Verkehrsunternehmen hält hierzu vorgesehene Vordrucke (Bestellscheine) vor.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Voraussetzungen für das Abonnement.

Im Rahmen der Antragsprüfung kann das Verkehrsunternehmen Auskünfte über die Bonität des*der Abonnent*in und der Kontoinhaber*innen bei einer Wirtschaftsauskunftei einholen. Die Verkehrsunternehmen, die eine Bonitätsprüfung durchführen wollen, unterrichten vorher den*die Abonnent*in/ Vertragspartner*in hiervon und holen dabei seine*ihre Unterschrift ein. Damit ist der*die Abonnent*in/Vertragspartner*in hierüber unterrichtet. Bei einer negativen Auskunft gilt der Abonnementantrag als abgelehnt. Für die Bonitätsprüfung werden Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum an die Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Das Ergebnis der Prüfung wird unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch das Verkehrsunternehmen maximal 6 Monate gespeichert

2. Zustandekommen des Abonnementvertrags

Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe des Tickets durch das Verkehrsunternehmen an den*die Abonnent*in oder an eine*n Bevollmächtigte*n bzw. mit der Freischaltung des Abos über eine vom VRR oder den zugehörigen Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellten App zustande. Das Ticket geht hierbei in den Besitz des*der Abonnent*in über. Die Ausgabe des DeutschlandTickets erfolgt digital auf Chipkarte oder auf einem mobilen Endgerät per VDV- bzw. UIC-Barcode.

Ausgabe auf Chipkarte

Um die Angaben auf dem Chip zu überprüfen, können Abonnent*innen die Chipkarte im KundenCenter (oder mit eigenem Lesegerät) einlesen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden. Die Chipkarte bleibt Eigentum des Verkehrsunternehmens.

Tariflich bindende Angaben zu Geltungsdauer, originärem Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des*der Inhaber*in sind auf dem Ticket abgelegt. Die aufgedruckten Merkmale dienen ausschließlich zur Information des*der Kund*in und legen keine tariflichen Merkmale fest.

Ist die Gültigkeit der Chipkarte abgelaufen, wird dem*der Abonnent*in unaufgefordert eine neue Chipkarte zugesandt.

Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses haben Abonnent*innen die Chipkarte an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Der Empfänger (hier: das Verkehrsunternehmen) hat die Chipkarte auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Bei Übergabe oder bei Übersendung der Chipkarte auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten zu nennen. Maßgeblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des Tickets.

Ausgabe auf einem mobilen Endgerät

Für die Ausgabe des DeutschlandTickets auf einem mobilen Endgerät ist eine zusätzliche Registrierung des*der Abonnent*in bei einer vom VRR bzw. von den Verkehrsunternehmen im VRR bereitgestellten App notwendig.

Nach erfolgreicher Registrierung und Bereitstellung des DeutschlandTickets auf dem mobilen Endgerät sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden.

Der*die Abonnent*in hat sicherzustellen, dass das Abo in der jeweiligen genutzten App jederzeit durch das Kontrollpersonal geprüft werden kann. Bei der Fahrausweisprüfung haben Kund*innen nach Aufforderung durch das Prüfpersonal ihre App mit dem hinterlegten DeutschlandTicket zu öffnen. Der*die Kund*in hat dem Prüfpersonal das DeutschlandTicket auf dem Display seines*ihres mobilen Endgeräts zur Kontrolle vorzuzeigen. Die Bedienung des mobilen Endgeräts nimmt der*die Kund*in vor. Kund*innen sind verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweiskontrolle auf Aufforderung ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

Kann keine gültige Fahrtberechtigung bei einer Fahrausweisprüfung vorgezeigt werden, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) erhoben. Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden. Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die aufgrund technischer Mängel nicht nachgewiesen werden können, z. B. bei leerem Akku

3. Beginn und Dauer des Abonnements

Vgl. hierzu die Tarifbestimmungen des DeutschlandTickets: Kapitel 3 „Vertragslaufzeit und Kündigung“.

4. Fristgemäßer Lastschrifteinzug

Der*die Kontoinhaber*in ist verpflichtet, den monatlichen Einzugsbetrag aus diesen Bedingungen auf dem im aktuellen SEPA-Mandat angegebenen Konto zu dem Fälligkeitstermin der Zahlung bereitzuhalten. Der Einzug wird dem*der Kontoinhaber*in über den Vertragspartner spätestens einen Tag vor dem ersten Fälligkeitstermin mitgeteilt.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Zahlverfahren für das Abonnement.

5. Fahrausweisprüfung

Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen oder den Ergänzungen zu den VRR-Tarifbestimmungen für den VRR-eTarif im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden.

Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die aufgrund technischer Mängel nicht nachgewiesen werden können, z. B. bei leerem Akku.

6. Änderungen des Abonnements

Änderungen im Abonnement sind zum Start des nächsten Gültigkeitsmonats möglich. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Zur Anzeige der Änderungswünsche halten die Vertriebsstellen Vordrucke vor. Bei Kontoänderungen ist gleichzeitig ein neues SEPA-Mandat vorzulegen.

Mit der auf Wunsch des*der Abonnent*in vorgenommenen Änderung werden die Inhalte des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vorgenommenen Eintragungen (Daten auf dem Chip und Tarifmerkmale auf dem Thermofeld) auf dem Ticket zum vereinbarten Zeitpunkt ungültig. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Die ursprünglich ausgegebene Chipkarte muss dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Änderungsvorgaben für das Abonnement.

7. Kündigung des Abonnements durch den*die Abonnent*in

Bei einer Kündigung durch den*die Abonnent*in wird die Chipkarte bzw. das Abo in der App in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Kündigung ist dem Verkehrsunternehmen mitzuteilen. Zur Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Kündigungsmöglichkeiten für das Abonnement.

Eine Kündigungsgebühr wird nicht erhoben. Die Chipkarte ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

a) Ordentliche Kündigung:

Das DeutschlandTicket wird für einen Kalendermonat ausgegeben und verlängert sich automatisch, wenn es nicht bis zum 10. eines Monats zum Monatsende gekündigt wird. Die Wirkung der Kündigung tritt zum Ende des letzten Abnahmemonats ein.

b) Fristlose Kündigung:

Das Recht der Abonnent*innen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund für Abonnent*innen ist insbesondere im Falle der Erhöhung des Abonnementpreises gegeben. Abonnent*innen können dann das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Abonnementpreises außerordentlich kündigen.

8. Kündigung des Abonnements durch das Verkehrsunternehmen

Bei einer Kündigung durch das Verkehrsunternehmen wird die Chipkarte bzw. das Abo in der App in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. Weiterhin wird an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen Vorgaben für das Abonnement.

Die Chipkarte ist unverzüglich und unversehrt an das Vertragsunternehmen zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten.

Kündigung bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

a) Ordentliche Kündigung:

Der Abonnementvertrag kann spätestens zum Ende des laufenden Abonnementmonats gekündigt werden.

b) Fristlose Kündigung:

Das Verkehrsunternehmen ist zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Lastschrifteinzug gemäß Ziffer 4 nicht möglich ist. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist ebenfalls, dass der Einzugsbetrag auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen beglichen wurde oder wenn bereits mindestens 3 Rücklasten innerhalb von 12 Monaten entstanden sind und Abonnent*innen darauf hingewiesen wurden, dass im Falle einer erneuten Rücklastschrift die fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgen wird. Anfallende Rücklastgebühren und Mahngebühren sind in jedem Fall von dem*der Kontoinhaber*in zu tragen.

9. Verlust oder Zerstörung

Der Verlust oder die Zerstörung eines Tickets ist dem Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das ursprünglich ausgegebene Ticket wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Kundendatei des VRR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Ersatzausgabe einer abhandengekommenen oder zerstörten Chipkarte wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausstellung innerhalb eines 12-monatigen Zeitraums wird eine Gebühr von 20,00 Euro (inkl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro) erhoben.

Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung des Tickets übernimmt das Verkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die Abonnent*innen dadurch entstehen, dass sie sonstige durch das Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen können. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen.

10. Wohnungswechsel

Der*die Kontoinhaber*in, der*die Abonnent*in und ggf. der*die gesetzliche Vertreter*in sind dazu verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.

11. Erstattungen

Erstattungen von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung sind nicht möglich. Ziffer 2.15.4 der VRR-Tarifbestimmungen bleibt unberührt.

12. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Durch den Abschluss des Abonnementvertrags ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, personenbezogene Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, dessen Beendigung oder dessen Änderung ergeben, zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Ziel, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am Elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen.

Unabhängig davon wird das Verkehrsunternehmen der VRR AöR Daten über die Sperrung des Tickets aufgrund einer Verlustmeldung, des Erlöschens oder der Änderung des Vertragsverhältnisses oder eines vertragswidrigen Verhaltens des*der Abonnent*in übermitteln. Die dem Elektronischen Fahrgeldmanagement angeschlossenen Verkehrsunternehmen haben hierauf Zugriff.

Es werden folgende Daten übermittelt: Kartennummer, Kennung des ausgebenden Verkehrsunternehmens, Tickettyp, Datum der Ausgabe, Verbundkennung, Anfangsdatum der Sperrung, ggf. Ende der Sperrung. Persönliche Daten werden nicht weitergeleitet.

Darüber hinaus gelten für die Online-Shops/Apps die jeweiligen AGB der Verkehrsunternehmen mit ggf. alternativen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für das Abonnement.